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Insolvenzrecht

Während große Unternehmen regelmäßig auf betriebsverbundene Consultinginstitute in Krisenzeiten zurückgreifen können, sind Einzelunternehmer und viele kleinere Betriebe mit wenigen Arbeitnehmern meist auf sich gestellt. Gerade dort wird unter enormem Einsatz und oft unter Aufzehrung der privaten Ressourcen das Unternehmen erhalten - bis es nicht mehr geht und ernsthafte, irreparable Folgen eingetreten sind.

Dies geschieht oft aus der Sorge, der Betrieb könne "bestenfalls" im Wege übertragender Sanierung auf einen Dritten übergehen und führe damit in jedem Fall zum Verlust der eigenen Selbständigkeit. Die Alternative einer Freigabe der eigenen Selbständigkeit im Rahmen einer Insolvenz findet jedoch immer stärkere Beachtung.

Dabei enthält das geltende Insolvenzrecht durchaus auch für den Kleinbetrieb und den Einzelunternehmer Möglichkeiten, sanierend zu wirken. Zwar wird ein Unternehmer mit wenigen oder keinen Arbeitnehmern kein politisches Rettungspaket erwarten dürfen. Jedoch besteht auch hier die grundlegende Möglichkeit, dem Selbständigen den geordneten Broterwerb durch die Entlastung von Altschulden wieder als lohnenswerte Perspektive einzuräumen.

Jeder Insolvenzverwalter ist gehalten, vor einer Betriebszerschlagung genaue Prüfungen zugunsten einer Betriebsfortführung anzustellen. In den vergangenen Jahren hat sich eine Vielzahl von Insolvenzverwaltern und Verwalterinnen auch bei Kleinstunternehmungen bereit gefunden, unter Vorlage aussichtsreicher Prognosen auch selbständige Tätigkeiten freizugeben.

Selbst, wenn aber die Entscheidung gegen eine Fortführung des Unternehmens bei Ihnen getroffen wird und Sie neue Wege gehen wollen, ist eine fachlich kompetente Einleitung und Begleitung der Schuldenbereinigung, gegebenenfalls unter Einbindung eines Regel- oder Ver­braucher­insolvenz­ver­fahrens, wichtig.

Für Verbraucher oder unter bestimmten Voraussetzungen auch für ehemals Selbständige mit überschaubaren Schulden ist nach derzeitiger Rechtslage noch ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben, der durch eine geeignete Person oder Stelle begleitet werden muss. Diese Voraussetzungen sind durch meine jahrelange Tätigkeit auf diesem Gebiet in jeder Hinsicht erfüllt, so dass ich befugt bin, Ihnen bei Vorliegen der Einigungs­bemühungen die für ein Insolvenz- und Rest­schuld­befreiungs­antrags­verfahren erforderliche Bescheinigung auszustellen.